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Salzgitter

Sanierungsgebiet: Swindonstraße

Der Rat der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am 22.05.2024 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Swindonstraße“ beschlossen.

Ein Blick von oben auf die Swindonstraße.

Sanierungssatzung "Swindonstraße" ist rechtskräftig

Mit Veröffentlichung der entsprechenden Sanierungssatzung im Amtsblatt Nr. 16 der Stadt Salzgitter vom 10.07.2024 wurde diese rechtsverbindlich.

Einzelheiten zum Sanierungsgebiet "Swindonstraße"

Zur Behebung der im Ergebnisbericht definierten Missstände hat der Rat der Stadt Salzgitter beschlossen, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Swindonstraße“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren durchzuführen.

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Sanierungsverfahren realisiert, dass heißt die Anwendung der §§ 152-156a BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ist ausgeschlossen.

Welche Sanierungsmaßnahmen sind vorgesehen?

Der Fokus des Sanierungsverfahrens liegt in der nachhaltigen Qualifizierung des Wohnquartiers durch Ertüchtigung des Gebäudebestandes.

Das heißt: Die größtenteils kurz vor beziehungsweise nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten Gebäude weisen vielfach einen Bedarf einer energetischen Modernisierung oder barrierefreien Herrichtung auf.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben außerdem im Rahmen des Beteiligungsprozesses als Notwendigkeit die Modernisierung beziehungsweise Instandsetzung der Räume zwischen den Häusern und Grünanlagen benannt. Weitere Maßnahmen im Straßenraum und im öffentlichen Raum werden nach Möglichkeit flankierend realisiert.

Wie werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Sanierung ihrer Gebäude unterstützt?

Förderung durch erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeit

Aufgrund der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet besteht für die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung bei der Sanierung ihrer Immobilie zu erfahren und so nicht nur zum Sanierungserfolg aktiv beizutragen, sondern auch vom Sanierungsverfahren persönlich zu profitieren.

Die Förderung erfolgt hierbei im Rahmen einer indirekten Förderung durch eine erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeit der Sanierungskosten.

Voraussetzung für die erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeit der Sanierungskosten

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit ist eine vor Maßnahmenbeginn abzuschließende vertragliche Vereinbarung mit der Stadt Salzgitter sowie eine nach Maßnahmenrealisierung bei der Stadt Salzgitter zu beantragende und von dieser für das Finanzamt auszustellende (gebührenpflichtige) Bescheinigung. 

Nähere Informationen zu den Fördervoraussetzungen und der -abwicklung können Sie dem entsprechenden Merkblatt (verfügbar unten auf dieser Seite unter „Downloads“) entnehmen.

Die Mitarbeitenden des Referates Stadtumbau und Soziale Stadt der Stadt Salzgitter stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben (Kontaktdaten siehe unten unter "Kontakt").

Die gesetzliche Grundlage der erhöhten Abschreibungsmöglichkeit

Gemäß § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) können die Kosten für entsprechende Maßnahmen auf bis zu 12 Jahre verteilt bis zu 100 Prozent abgeschrieben werden (acht Jahre je 9 Prozent und vier Jahre je 7 Prozent).

Bei selbstgenutztem Wohneigentum greift § 10f EStG (10 Jahre je 9 Prozent). 

Kontakt:

Referat Stadtumbau und Soziale Stadt der Stadt Salzgitter

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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  • Foto: Stadt Salzgitter
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