Wir suchen Pflegestellen / Pflegefamilien
Wir suchen für Kinder, die vorübergehend oder auf Dauer nicht bei ihren leiblichen Eltern wohnen können, Pflegestellen. Wir möchten ihnen die Chance bieten in einer Familie aufzuwachsen und suchen daher Menschen, die sich dieser besonders wichtigen Aufgabe stellen.
Sie bringen Geduld, Improvisationstalent, Stabilität, Verständnis und Zeit mit?
Sie wollen sich dieser besonderen Aufgabe stellen und Kindern ein neues Zuhause auf Zeit geben?
Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir beraten sie gern unverbindlich.
Leitgedanken
Als Pflegekinderdienst der Stadt Salzgitter vertreten wir folgende Leitgedanken:
- Das Kind steht mit seinen Bedürfnissen im Fokus
- Pflegestellen sind Ergänzungsfamilien - Pflegekinder wachsen mit zwei Familien auf
- Die Rückkehr des Kindes ist grundsätzlich anzustreben
- Jedes Familiensystem hat seine individuellen Stärken, daher streben wir an, für das Pflegekind die passende Familie zu finden und nicht umgekehrt
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum Kinder vorübergehend nicht bei ihren Eltern leben können. In dieser Zeit benötigen die Kinder einen sicheren Ort, in dem sie so angenommen werden wie sie sind.
Pflegekinder sind keine Adoptivkinder, auch wenn sie dauerhaft in einer anderen Familie leben, behalten sie ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihrer Familie.
Pflegekinder bleiben immer die Kinder ihrer leiblichen Eltern. Die Pflegefamilie unterstützt, ergänzt dort, wo die leiblichen Eltern die Erziehung und Versorgung selbst nicht sicherstellen können. Die Pflegefamilie muss bereit sein, mit den leiblichen Eltern zusammenzuarbeiten, um beispielsweise Umgangskontakte wahrzunehmen.
Die Stadt Salzgitter erkennt diese wichtige Aufgabe an und unterstützt Sie zum Beispiel finanziell mit einem monatlichen Pflegegeld.
Neugierig geworden?
Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gern persönlich.
Ort
Stadt Salzgitter
Adoptions- und Pflegekinderwesen
Joachim-Campe-Straße 6-8
38226 Salzgitter (Lebenstedt)
Kontakt
Formen der Hilfe zur Erziehung bzw. der Vollzeitpflege
Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Abriss über die vielfältigen Aufgaben der Hilfen zur Erziehung nach dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und unserer Tätigkeit.
Eine Unterbringung in einem Heim oder bei Pflegeeltern ist das letzte Mittel im Bereich der Hilfen zur Erziehung nach den SGB VIII und wird meist angewendet, wenn die Sicherstellung der Grundversorgung der Kinder in der Familie nicht mehr gewährleistet ist oder/und eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegt.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Unterbringung von Kindern/Jugendlichen in einer Pflegefamilie nicht länger als nötig bestehen soll.
Es gibt unterschiedliche Formen der Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII.
Hier wird Ihnen ein kurzer Überblick gegeben:
Kurzzeitpflege: | die Erziehungsberechtigten fallen kurzfristig aus, beispielsweise durch Krankheit, es ist keine erzieherische Hilfe notwendig |
Bereitschaftspflege: | eine befristete Unterbringung, meist im Rahmen einer Krisenintervention oder Kindeswohlgefährdung |
Verwandtenpflege/Netzwerkpflege: | Unterbringung des Kindes bei Verwandten/Bekannten |
Vollzeitpflege: | befristet und unbefristete Unterbringung mit vielfältigem und unterschiedlichem erzieherischem Bedarf der Pflegekinder. Rückkehroption steht immer im Raum |
Das Bewerberverfahren läuft in einem Beratungsprozess ab, den wir gemeinsam mit Ihnen führen. Es werden mehrere ausführliche Beratungsgespräche mit den Bewerbern/innen durchgeführt.
Wir werden Sie während dieser Zeit über den aktuellen Stand Ihres Bewerbeverfahrens informieren und Ihnen auch erklären, warum wir uns für Sie oder vielleicht auch nicht für Sie entschieden haben.
Gleichgeschlechtliche Paare können genauso wie Patchwork-Familien, Alleinstehende und Alleinerziehende ein Pflegekind aufnehmen. Bei allen Bewerbern/innen werden gleiche Kriterien angewendet.
Um Pflegestelle zu werden, sollten Sie folgende Vorrausetzungen erfüllen/ Unterlagen einreichen:
- abgeschlossener Qualifizierungskurs (6-7 Abende a 3 Stunden)
- Einkommensnachweise/ finanzielle Unabhängigkeit
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von allen im Haushalt lebenden Personen über 18. Jahre
- ärztliche Untersuchung durch das hiesige Gesundheitsamt
- tabellarischer Lebenslauf
- ausführlicher Lebensbericht mit Foto
- Schufa-Auskunft
- Einverständniserklärung zur Datenerfassung, Datenweitergabe und Schweigepflichtentbindung gegenüber anderen Adoptions-/ Pflegekindervermittlungsstellen, Jugendämtern und dem Pflegekinderdiensten der freien Träger
- diverse Unterlagen bzw. Formulare
- Teilnahme an einem Ersten Hilfe Kurs am Kind bei oder vor Aufnahme eines Kindes
(Formulare zur Beantragung der Überprüfungsunterlagen werden Ihnen von den Mitarbeitern/innen des Pflegekinderdienstes im ersten Beratungsgespräch ausgehändigt.)
Es finden in der Regel mehrere Hausbesuche bei Ihnen statt, in denen wir mit Ihnen ein gemeinsames offenes Gespräch führen, damit wir Sie näher kennenlernen können. Dies wird in der Regel durch zwei Mitarbeiter/innen des Pflegekinderdienstes durchgeführt.
Hinweis: Alle Bewerber/innen haben ein Recht auf Überprüfung als Pflegestelle, jedoch nicht auf Belegung.
Generelle Voraussetzungen zur Anerkennung als Vollzeitpflegestelle gem. § 33 SGB VIII
- Ehepaare, Paare (auch gleichgeschlechtliche) und Einzelpersonen, welche den Kindern ein kontinuierliches Beziehungsangebot machen können.
- Berufstätigkeit der Bewerber/innen und die Versorgung der Kinder sollten sich altersentsprechend vereinbaren lassen. Flexible Lösungen wie Home-Office, Elternzeit sollten möglich sein.
- Bewerber/innen sollten über ein geregeltes Einkommen und geordnete finanzielle Verhältnisse verfügen, es darf keine Abhängigkeit vom Pflegegeld entstehen.
- Die Wohnverhältnisse müssen genügend Raum zur Entfaltung der Kinder bieten. Rückzugsmöglichkeiten in Form eines eigenen Zimmers sollten vorhanden sein.
- Die Bewerber/innen sind zu einer offenen Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Kinder, Jugend und Familie, anderen beteiligten Institutionen und der Herkunftsfamilie bereit.
- Alle Familienmitglieder und das soziale Umfeld stehen der Aufnahme eines Pflegekindes positiv gegenüber.
- Ausreichende Mobilität, um Kontakt zu Fachärzten/innen, Therapeuten/innen, Schulen, Einrichtungen, Umgangskontakte usw. halten zu können
- Interesse an Fachwissen, Bereitschaft zur Fortbildung und Supervision
- Abgeschlossener Qualifizierungskurs
Leistungen des Pflegekinderdienstes
Folgende Leistungen bieten wir Ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit an:
- Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegestellen
- Hilfestellung bei Problemen
- Perspektiventwicklung für Kinder/Jugendliche und Familie
- Angebote zur Supervision* und Weiterbildung
- Qualifizierungskurs
- Gruppentreffen für Pflegekinder
- Organisation und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen für Pflegestellen (Stammtisch, Pflegekinderfest)
- Öffentlichkeitsarbeit
- Weiterentwicklung des Konzeptes des Pflegekinderdienstes
(*Was ist Supervision?
Pflegeeltern übernehmen im Rahmen der Jugendhilfe eine wichtige Funktion. Damit Pflegeltern diese äußerst anspruchsvolle und herausfordernde Aufgabe gut erfüllen können, braucht es in der Regel professionelle Beratung und Unterstützung in Form von Supervision. Supervision bietet im eigentlichen Wortsinne eine „Draufsicht“.
In einem geschützten Rahmen kann das eigene Verhalten, Gedanken und Gefühle mit Blick auf die veränderte Situation, das Pflegekind und die Herkunftsfamilie, reflektiert werden. Neue Beratung und Handlungsweisen können im Supervisionsprozess entwickelt werden.
Im Kontext der sozialen Arbeit diente die Supervision ursprünglich der Reflexion der Beziehung zwischen Sozialarbeitern/innen und Klienten/innen. Mit der Unterstützung der Supervisoren/innen werden zudem Lösungen für Themen erarbeitet, die von Ihnen als Pflegeeltern als problembelastet erlebt werden. Supervision kann an unterschiedlichen Orten, als:
- Einzelsupervision,
- Gruppensupervision,
- Teamsupervision stattfinden.)
Pflegeerlaubnis gem. §44 SGB VIII
Allgemeines
Eine Pflegeerlaubnis gem. §44 SGB VIII benötigen Personen, die ein Kind/Jugendlichen länger als 8 Wochen in ihren Haushalt aufnehmen.
Ausgenommen hiervon sind Personen, die bis zum dritten Grad mit dem Kind/Jugendlichen verwandt oder verschwägert sind. Ebenso benötigt ein Stiefelternteil, der die Betreuung seines Stiefkindes im eigenen Haushalt übernimmt, keine Erlaubnis.
Ebenfalls brauchen Personen, die ein Kind als Vormund oder Pfleger mit entsprechendem Sorgerechtsteil oder im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung bei sich aufnehmen, keine Erlaubnis.
Voraussetzungen
Das Jugendamt am Wohnort der Pflegeperson, ist für die Ausstellung der Pflegeerlaubnis zuständig.
Gemäß §37a SGB VIII haben alle Pflegepersonen einen Beratungsanspruch beim örtlichen Jugendamt.
Es handelt sich dabei nicht um eine offizielle Hilfe zur Erziehung. Der Unterhalt ist durch die Personensorgeberechtigten/Eltern sicherzustellen.
Eine Pflegeerlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn das Wohl des Kindes dort gefährdet wäre.
Die Pflegeperson ist verpflichtet gravierende Änderungen dem Fachdienst mitzuteilen.
Notwendiges
Für die Ausstellung einer Pflegeerlaubnis ist Folgendes von Nöten:
Notwendige Dokumente
- Erweitertes Führungszeugnis
- Letzten 3 Verdienstbescheinigungen
- Hausärztliches Attest
Sowie Gespräche mit den zuständigen Fachkräften des Pflegekinderdienstes und mindestens 1 Hausbesuch.
Die notwendigen Vordrucke erhalten Sie nach dem Erstgespräch. Bitte vorher keine Unterlagen beantragen.
Kontakt
Ort
Stadt Salzgitter
Adoptions- und Pflegekinderwesen
Joachim-Campe-Straße 6-8
38226 Salzgitter (Lebenstedt)